Unter dem Begriff „Leitlinien für vorhabenbezogene Bürgerbeteiligung“ lassen sich heute vier unterschiedliche Ansätze zur Ausgestaltung und Regulierung von Beteiligungsprozessen auf der kommunalen Ebene aus-machen. Sie unterscheiden sich u.a. hinsichtlich ihres Regulierungsgrades.
Leitbilder sind freiwillige, meist vergleichsweise abstrakt gehaltene Ab-sichtserklärungen, die entlang kommunaler Handlungsfelder das Ziel for-mulieren, Stadtentwicklungsprozesse möglichst partizipativ und qualitativ hochwertig zu gestalten. Hier geht es z. B. um die Transparenz der Pro-zesse, um Dialoge auf Augenhöhe oder um Barrierefreiheit und Inklusion. Die Beteiligungsleitbilder setzen somit vorrangig allgemeine Qualitätsstan-dards. Die konkretere Prozessebene wird hier weniger thematisiert.
Die Verfahrensordnungen geben der Bürgerbeteiligung zudem prozess-technisch betrachtet einen ordnenden Rahmen. Hier geht es z. B. um die konkreten Regelungen zur Einleitung der Beteiligungsprozesse, Planungs-zuständigkeiten, die notwendigen Inhalte der Beteiligungskonzepte sowie den Umgang mit den Ergebnissen. Die Verfahrensordnungen umfassen somit nicht nur abstrakte Erklärungen, sondern regeln ganz konkret, wie die vorhabenbezogenen Beteiligungsprozesse einer Kommune eingeleitet, geplant, umgesetzt und abgeschlossen werden sollten.
Wie die Verfahrensordnungen treffen Satzungen für Bürgerbeteiligung sowohl allgemeine Qualitätsstandard als auch Regelungen zur konkreten Ausgestaltung der Beteiligungsprozesse. Im Unterschied zu den Verfah-rensordnungen wirken die Beteiligungssatzungen jedoch wie Rechtsnor-men. Sie regulieren für Politik, Verwaltung und Bürgerschaft verbindlich, wie die Beteiligungsprozesse zu den kommunalen Vorhaben auf der Vor-habenliste einzuleiten, zu planen, umzusetzen und abzuschließen sind.
Verwaltungsvorschriften für Bürgerbeteiligung können als dienstrecht-liche Anweisungen an die Verwaltung durch die (Ober‑)Bürgermeisterin oder den (Ober‑)Bürgermeister einer Kommune erfasst werden. Eine Be-teiligungssatzung beschließt hingegen immer der Gemeinde- bzw. Stadt-rat. Erstgenannte bilden somit Verfahrensregeln für vorhabenbezogene Bürgerbeteiligung im Zuständigkeitsbereich der (Ober‑)Bürgermeisterin bzw. des (Ober‑)Bürgermeisters ab, zweigenannte im Zuständigkeitsbe-reich des Gemeinde- bzw. Stadtrates.
In der folgenden Sammlung finden Sie eine kleine, aber qualitativ hoch-wertige Auswahl an „Leitlinien für vorhabenbezogene Bürgerbeteiligung“. Darunter sind sowohl kleinere als auch größere Kommunen sowie Ge-meinden aus verschiedenen Bundesländern.